Lexikon

Altersvorsorge Sondervermögen

Im fünften Abschnitt des Investmentgesetzes (InvG) ab § 87 ff. geregelte Fondsart, die der privaten Altersvorsorge dient. AS-Fonds dürfen bspw. maximal bis zu 30 Prozent in Immobilien-Sondervermögen investieren, der Aktien-Anteil darf maximal 75 Prozent betragen, Aktien- und Immobilien-Anteil zusammen müssen mindestens 51 Prozent des AS-Fonds umfassen, die Kasse-Position darf maximal 49 Prozent enthalten. In den Vertragsbedingungen eines Altersvorsorge-Sparplans muss die KAG dem Erwerber den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des AS-Sparers anbieten. Der Erwerber verpflichtet sich, während der Laufzeit regelmäßig Geld in den Sparplan einzuzahlen. Nach Ende des AS-Sparplans verpflichtet sich die KAG, gegen Rückgabe von Anteilen dem AS-Sparer regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen

vorheriger Eintrag nächster Eintrag
Alpha Zum Index Anlagegrenzen

Powered by GOYAX


Powered by GOYAX